Rechtsprechung
BVerwG, 06.02.1997 - 11 A 42.96, 11 VR 16.96 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für eine Eisenbahn-Neubaustrecke - Rechte einer Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss
Verfahrensgang
- BVerwG, 14.08.1996 - 11 A 42.96
- BVerwG, 06.02.1997 - 11 A 42.96, 11 VR 16.96
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 30.12.1996 - 11 VR 24.95
Recht des Schienenverkehrs - Verkehrswegeplanung, Einwendungen einer Gemeinde …
Auszug aus BVerwG, 06.02.1997 - 11 A 42.96
Für die Planfeststellungsabschnitte Staffelstein (Baukilometer 0, 0 bis Baukilometer 18, 03) und Coburg (Baukilometer 18, 03 bis Baukilometer 34, 24) - zum letztgenannten Abschnitt gehört auch die nördliche Verbindungskurve Coburg - sind Planfeststellungsbeschlüsse ergangen, die die Antragstellerin gleichfalls anficht (BVerwG 11 A 65.95/11 VR 24.95 und BVerwG 11 A 21.96/11 VR 6.96).Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren BVerwG 11 VR 24.95 hat der Senat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß Staffelstein mit Beschluß vom 30. Dezember 1996 zurückgewiesen.
Mit denselben Argumenten wie im Verfahren BVerwG 11 A 65.95/11 VR 24.95 (Planfeststellungsabschnitt Staffelstein) beruft die Antragstellerin sich darauf, der angefochtene Planfeststellungsbeschluß müsse im Hauptsacheverfahren aufgehoben werden, weil er verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und im übrigen für das Projekt einer Eisenbahn-Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt die Rechtsvoraussetzung der Planrechtfertigung nicht gegeben sei.
Der Senat hat bereits in dem Beschluß vom 30. Dezember 1996 (BVerwG 11 VR 24.95) mit eingehender Begründung entschieden, daß dies nicht zutrifft.
- BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94
Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung
Auszug aus BVerwG, 06.02.1997 - 11 A 42.96
Der Gemeinde kommen nicht deshalb "wehrfähige" Rechte zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben - ein Schaden droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - <DVBl 1996, S. 914> m.w.N.).Der unter Berufung darauf gestellte Antrag einer Gemeinde auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses kann nur dann Erfolg haben, wenn entweder eine bereits konkretisierte Planung im Verfahren dargelegt und von der Planfeststellungsbehörde nicht berücksichtigt wurde oder eine im einzelnen noch nicht konkretisierte gemeindliche Planung durch die angegriffene Fachplanung gänzlich verhindert oder grundlegend behindert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, a.a.O.).
- BVerwG, 18.06.1997 - 11 A 65.95
Recht des Schienenverkehrs - Einwendungen einer Gemeinde wegen mangelnder …
Auszug aus BVerwG, 06.02.1997 - 11 A 42.96
Für die Planfeststellungsabschnitte Staffelstein (Baukilometer 0, 0 bis Baukilometer 18, 03) und Coburg (Baukilometer 18, 03 bis Baukilometer 34, 24) - zum letztgenannten Abschnitt gehört auch die nördliche Verbindungskurve Coburg - sind Planfeststellungsbeschlüsse ergangen, die die Antragstellerin gleichfalls anficht (BVerwG 11 A 65.95/11 VR 24.95 und BVerwG 11 A 21.96/11 VR 6.96).Mit denselben Argumenten wie im Verfahren BVerwG 11 A 65.95/11 VR 24.95 (Planfeststellungsabschnitt Staffelstein) beruft die Antragstellerin sich darauf, der angefochtene Planfeststellungsbeschluß müsse im Hauptsacheverfahren aufgehoben werden, weil er verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und im übrigen für das Projekt einer Eisenbahn-Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt die Rechtsvoraussetzung der Planrechtfertigung nicht gegeben sei.
- BVerwG, 04.04.1996 - 11 A 21.96
Notwendige Beiladung
Auszug aus BVerwG, 06.02.1997 - 11 A 42.96
Für die Planfeststellungsabschnitte Staffelstein (Baukilometer 0, 0 bis Baukilometer 18, 03) und Coburg (Baukilometer 18, 03 bis Baukilometer 34, 24) - zum letztgenannten Abschnitt gehört auch die nördliche Verbindungskurve Coburg - sind Planfeststellungsbeschlüsse ergangen, die die Antragstellerin gleichfalls anficht (BVerwG 11 A 65.95/11 VR 24.95 und BVerwG 11 A 21.96/11 VR 6.96).
- BVerwG, 18.06.1997 - 11 A 65.95
Recht des Schienenverkehrs - Einwendungen einer Gemeinde wegen mangelnder …
In den von der Klägerin durchgeführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren (BVerwG 11 VR 24.95 - Planfeststellungsabschnitt Staffelstein, BVerwG 11 VR 6.96 - Planfeststellungsabschnitt Coburg, BVerwG 11 VR 16.96 - Planfeststellungsabschnitt Südliche Anbindung Coburg) hat der Senat die Anträge der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die zitierten Planfeststellungsbeschlüsse abgelehnt. - BVerwG, 30.12.1996 - 11 VR 24.95
Recht des Schienenverkehrs - Verkehrswegeplanung, Einwendungen einer Gemeinde …
In beiden Verfahren sind Planfeststellungsbeschlüsse ergangen, die die Antragstellerin gleichfalls anficht (BVerwG 11 A 21.96/11 VR 6.96 und BVerwG 11 A 42.96/11 VR 16.96). - BVerwG, 06.02.1997 - 11 VR 6.96 In den Verfahren für die Planfeststellungsabschnitte Staffelstein und Südliche Verbindungskurve Coburg sind Planfeststellungsbeschlüsse ergangen, die die Antragstellerin gleichfalls anficht (BVerwG 11 A 65.95/11 VR 24.95 und BVerwG 11 A 42.96/11 VR 16.96).
Rechtsprechung
BVerwG, 14.08.1996 - 11 A 42.96, 11 VR 16.96 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Notwendige Beiladung
Verfahrensgang
- BVerwG, 14.08.1996 - 11 A 42.96, 11 VR 16.96
- BVerwG, 06.02.1997 - 11 A 42.96
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 18.06.1997 - 11 A 65.95
Recht des Schienenverkehrs - Einwendungen einer Gemeinde wegen mangelnder …
Gegen diese Verwaltungsentscheidungen hat die Klägerin die Klagen BVerwG 11 A 65.95 (Abschnitt Staffelstein), BVerwG 11 A 21.96 (Abschnitt Coburg) und BVerwG 11 A 42.96 (Abschnitt Südliche Anbindung Coburg) erhoben, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. - BVerwG, 30.12.1996 - 11 VR 24.95
Recht des Schienenverkehrs - Verkehrswegeplanung, Einwendungen einer Gemeinde …
In beiden Verfahren sind Planfeststellungsbeschlüsse ergangen, die die Antragstellerin gleichfalls anficht (BVerwG 11 A 21.96/11 VR 6.96 und BVerwG 11 A 42.96/11 VR 16.96).